Beklagte 3 als Untermieter der Beklagten 1 und 2 zu betrachten wäre, wobei dies von den Beklagten durchwegs bestritten wird (Berufung des Beklagten 1, S. 2 Strich 4; Berufung der Beklagten 2, S. 2 Strich 3; Berufung des Beklagten 3, S. 2 Strich 2), hätte ihm die Klägerin nicht separat kündigen müssen bzw. noch nicht einmal dürfen, weil zwischen ihr und dem Beklagten 3 gar kein Mietvertrag besteht. Vielmehr wäre dies Sache der Beklagten 1 und 2, als Vermieter im Untermietverhältnis, gewesen (PETER ZAHRADNIK, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 713 Ziff. 23.2.4.9).