2.3.2. Die Beklagten bestreiten die Gültigkeit der Kündigung erneut damit, dass sie dem Beklagten 3 nicht zugestellt wurde. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, bestand hierzu kein Grund. Der Beklagte 3 war nicht Vertragspartei des zwischen der Klägerin und den Beklagten 1 und 2 abgeschlossenen Mietvertrags und geniesst als Sohn der Beklagten 1 und 2 zudem keine gesetzlichen Rechte im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz als Ehegatte (Art. 273a OR). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 266n OR ist die Kündigung ausschliesslich dem Mieter und seinem Ehegatten bzw. seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.