2.3. 2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste die Klägerin mit ihrem Ausweisungsbegehren nicht die Rechtskraft des von den Beklagten 1 und 2 wegen der Kündigung eingeleiteten Schlichtungsverfahrens (MI.2024.247) abwarten. Über die Gültigkeit der Kündigung ist vorfrageweise im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO zu entscheiden (BGE 141 III 262 E. 3.2). Dies hat die Vorinstanz auch getan, hat sie doch die von den Beklagten gegen die Gültigkeit der Kündigung vorgebrachten Gründe, nämlich die Nichtzustellung der Kündigung an den Beklagten 3 sowie dass die Kündigung innert der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 3 OR ergangen sei, geprüft und verworfen.