- Die Kündigung bzw. der Ausweisungsantrag sei nicht gerechtfertigt, da die Miete regelmässig und vollständig bezahlt worden sei. Es bestünden persönliche Härtegründe (die Beklagten seien ohne Arbeit / arbeitssuchend und unter dem Existenzminimum lebend), die einen sofortigen Auszug unzumutbar machten. - Die vorliegende Sache könne nicht im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen abgehandelt werden. Vielmehr sei das "ordentliche Verfahren mit Zeugenbefragung" durchzuführen.