Schlichtungsverfahren das rechtliche Gehör gewährt werden. Erst wenn keine Einigung erzielt werde, könne die Klägerin einen Mietausweisungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen. - Die Kündigung sei ungültig, weil sie nicht der "gesamten Familie" zugestellt worden sei. Die Kündigung hätte auch dem Beklagten 3, der Familienmitglied und nicht Untermieter, wie von der Klägerin behauptet, sei, zugestellt werden müssen. Die Kündigung sei auch deshalb nichtig, weil sie keine nachvollziehbare Begründung enthalte und zur Unzeit ausgesprochen worden sei. Sie stelle eine unzulässige Druckausübung dar.