271a Abs. 1 lit. e Ziff. 3 OR ausgelöst habe, nicht mehr fest, jedenfalls lassen sich in diesem Zusammenhang in den Berufungen keine entsprechenden Ausführungen, geschweige denn eine konkrete Auseinandersetzung mit E. 6.6 im vorinstanzlichen Entscheid finden. Auf die Berufungen ist im Folgenden nach dem Gesagten nur einzugehen, soweit darin Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid genommen wird und die Darlegung des Standpunktes nachvollziehbar und verständlich ist, was insoweit auf folgende Rügen zutrifft: - Die Anfechtung der Kündigung und das vorliegende Verfahren müssten voneinander getrennt werden und es müsste den Beklagten im -7-