des vorliegenden Verfahrens. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beklagten 1 und 2 seit dem 2. September 2024 vorbehaltslos den um Fr. 66.60 erhöhten Mietzins bezahlt haben, blieb zudem unbestritten. Ebenso halten die Beklagten 1 und 2 in der Berufung an ihrer offenbar vor Vorinstanz noch vertretenen Ansicht, wonach das Schlichtungsverfahren (MI.2024.119) im Zusammenhang mit der Mietzinserhöhung eine Sperrfrist im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit.