2.2. Die Berufungen der Beklagten erfüllen die in E. 1.2.2 ausgeführten Anforderungen an die Begründung in weiten Teilen nicht. Soweit die Beklagten darin verlangen, dass von Amtes wegen sämtliche Rechtsschriften/Begehren etc., die bereits "vorgängig oder zuletzt" eingereicht worden seien, als integrierender Bestandteil dieser Berufung beizuziehen seien, ist dem nicht nachzukommen, weil in den bereits - d.h. vor dem vorinstanzlichen Entscheid - ergangenen Eingaben naturgemäss keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid stattgefunden haben kann, weshalb sie für die Begründung der Berufung untauglich sind.