Darstellung der Klägerin habe sie aber deswegen nicht Klage anheben müssen, weil die Beklagten 1 und 2 seit dem 2. September 2024 vorbehaltlos den höheren Mietzins gemäss Mietzinserhöhungsanzeige vom 27. Februar 2024 bezahlt hätten. Da der angefochtene Mietzins trotz erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2024 seit dem 2. September 2024 und über den Zeitpunkt der dreimonatigen (recte: dreissigtägigen) Frist zur Klageeinreichung am 29. November 2024 (recte: 30. September 2024) zumindest fortlaufend bis im März 2025 vorbehaltlos durch die Beklagten 1 und 2 bezahlt worden sei, müsse dieses Verhalten nach Treu und