Die Klägerin habe keine Klage angehoben. Die Konsequenz sei, dass einerseits die Klägerin die Erhöhung des Mietzinses nicht einseitig durchsetzen könne und andererseits die Beklagten 1 und 2 deshalb den bisherigen und nicht den erhöhten Mietzins hätten bezahlen müssen. Nach -6-