Dass die Klägerin den Beklagten 3 als Partei mit allen Rechten und Pflichten eines Mieters in das Mietverhältnis habe aufnehmen wollen, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, umso mehr als sie ihn, der bereits im Jahr 2019 volljährig gewesen sei, ansonsten wohl in den Mietvertrag aufgenommen und diesen hätte unterzeichnen lassen. Die Kündigung vom 10. Oktober 2024 erweise sich deshalb als rechtskonform (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.4 ff.).