Die Klägerin habe den Mietvertrag am 10. Oktober 2024 in separaten Schreiben und auf dem amtlichen Formular per 31. März 2025 gekündigt. Der Mietvertrag laute unbestritten auf die Beklagten 1 und 2. Der Beklagte 3 sei weder als Mieter im Mietvertrag aufgeführt noch geniesse er den vergleichbaren Kündigungsschutz eines Ehegatten. Dass die Klägerin den Beklagten 3 als Partei mit allen Rechten und Pflichten eines Mieters in das Mietverhältnis habe aufnehmen wollen, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, umso mehr als sie ihn, der bereits im Jahr 2019 volljährig gewesen sei, ansonsten wohl in den Mietvertrag aufgenommen und diesen hätte unterzeichnen lassen.