2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass unter der Prozessnummer MI.2024.247 noch vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Gesuchs bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau die vorliegend streitige Kündigung angefochten worden sei. Dieses hängige Verfahren stehe dem vorliegenden Ausweisungsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO nicht entgegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2).