1.2.3. Die Berufungen der Beklagten wurden separat eingereicht. Die Berufungen der Beklagten 1 und 2 sind deckungsgleich und diejenige des Beklagten 3 stimmt mit Ausnahme von Seite 4, auf welcher ein Abschnitt fehlt, ebenfalls grösstenteils mit den beiden anderen Berufungen überein. Die Berufungen sind deshalb gemeinsam zu behandeln (Art. 125 lit. c ZPO analog).