Der Beklagte 3 beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dass auf die Mietausweisung zu verzichten sei sowie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Des Weiteren begehrten die Beklagten die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten der Klägerin, die Erteilung der -4- unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Zusprache von diversen Schadenersatzsummen. 3.2. Auf die Einholung einer Berufungsantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: