3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 29. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten am 8. August 2025 mit je separater Eingabe beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung. Die Beklagten 1 und 2 beantragten, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die "Kündigung sowie die Mietzinserhöhung" als unzulässig zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Klägerin. Der Beklagte 3 beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dass auf die Mietausweisung zu verzichten sei sowie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde.