3. Die Stadtpolizei Aarau erhält nach Vollstreckbarkeit des Entscheides und Ablauf der obigen Frist auf Verlangen der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau den entsprechenden Auftrag. 4. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 5. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.