2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 15. Juli 2025 wie folgt: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 31. März 2025 aufgelöst und die Ausweisung der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. 2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt 3.5-Zimmer- Wohnung an der […] innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Im Unterlassungsfalle werden sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau polizeilich ausgewiesen.