3. Den Gesuchsgegnern sei bei Zuwiderhandlung gegen den richterlichen Befehl gemäss Ziff. 1 vorstehend Busse nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) anzudrohen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegner." 2.2. Am 10. Juni 2025 nahmen die Beklagten zu dem Ausweisungsbegehren Stellung und beantragten sinngemäss dessen Abweisung. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (überbracht am 23. Juni 2025) reichten die Beklagten erneut eine Stellungnahme ein. -3-