1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)