Insoweit die Klägerin auch gegenüber der Beklagten 2 Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ verlangt hat, wäre deren Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen ohnehin auch abzuweisen, weil die Beklagte 2 in dieser Betreibung nicht Schuldnerin ist und es insoweit somit auch an der Schuldneridentität mangelt. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Beklagten sind mangels entsprechender Anträge keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: