des grundsätzlichen Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.2 oben) überhaupt berücksichtigt werden dürfte. So kann die Klägerin nach Ausgeführtem selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ihre behauptete Rechtsnachfolge für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zweifelsfrei nachweisen. Folglich ist die mit angefochtenem Entscheid erfolgte Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.