_ tatsächlich erworben hat, bringt die Klägerin indessen keine vor. Damit vermag die Klägerin die von ihr behauptete Rechtsnachfolge für die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung nicht zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Vorinstanz in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ das Vorliegen der Identität zwischen der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin zu Recht verneinte. Folglich kann offen bleiben, ob die von Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte Rechtsnachfolge für die in Betreibung gesetzte Forderung infolge -6-