3.2. Gemäss dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 vermietet die "D._____ AG" mit Sitz in T._____ den Beklagten eine Attikawohnung an der […] in U._____. Bei dieser Vermieterin handelt es sich nicht um die Klägerin, welche die Betreibung gegen die Beklagten einleitete. Die Klägerin macht mit Beschwerde indessen erstmals geltend, sie sei die Rechtsnachfolgerin der im Mietvertrag festgehaltenen Mietzinsforderungen gegenüber den Beklagten. Sie verweist dazu auf eine der Beschwerde beigelegte Publikation im SHAB vom 18. Dezember 2017 hinsichtlich Neueintragung der Klägerin im Schweizerischen Handelsregister.