Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese zweifelsfrei feststehen. Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er daher seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste.