So werde im Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 als Vermieterin die "D._____ AG" genannt, während im Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 als Gläubigerin die "A._____ AG", vertreten durch die "E._____ AG", aufgeführt werde. Bei der "D._____ AG" (CH-[…]) und der "A._____ AG" (CHE- […]) handle es sich offensichtlich nicht um identische juristische Personen. Eine Rechtsnachfolge sei von der Klägerin nicht liquide nachgewiesen worden. Mangels zweifelsfrei feststellbarer Identität zwischen der Betreibenden und der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin sei das Rechtsöffnungsbegehren daher abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).