2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, beim von der Klägerin ins Recht gelegten Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 handle es sich um einen synallagmatischen Vertrag und damit grundsätzlich um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöffnungsbegehren sei jedoch mangels Vorliegen der Identität zwischen der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin abzuweisen. So werde im Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 als Vermieterin die "D._____ AG" genannt, während im Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 als Gläubigerin die "A._____ AG", vertreten durch die "E._____ AG", aufgeführt werde.