Notorisch sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt. Es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.5.2 m.H.). Als notorisch gelten insbesondere öffentlich zugängliche Eintragungen im schweizerischen Handelsregister (BGE 150 III 209 E. 2.2 f.).