" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. August 2025 (Postaufgabe: 6. August 2025) beim Bezirksgericht S._____ Beschwerde und beantragte sinngemäss sowie in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs.