2. 2.1. Mit Gesuch vom 26. März 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. 2.2. Mit Verfügung vom 11. April 2025 trat das Bezirksgericht R._____ auf dieses Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin nicht ein und leitete dieses zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts S._____ weiter. 2.3. Die Beklagten reichten keine Stellungnahmen zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 24. Juli 2025: