Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.203 (SR.2025.229) Art. 65 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____ AG, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten 1 mit Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen von Fr. 2'610.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Mai 2024 (1) und von Fr. 2'610.00 nebst Zinst von 5 % seit 3. Juni 2024 (2) sowie für die Zahlungsbefehlskos- ten von Fr. 74.00. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " (1) Miete Mai 2024 (Miete Mai880 339 034) (2) Miete Juni 2024 (88033035)" Der Beklagte 1 erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 26. März 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderun- gen. 2.2. Mit Verfügung vom 11. April 2025 trat das Bezirksgericht R._____ auf die- ses Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin nicht ein und leitete dieses zu- ständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts S._____ weiter. 2.3. Die Beklagten reichten keine Stellungnahmen zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 24. Juli 2025: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 5. August 2025 (Postaufgabe: 6. August 2025) beim Bezirksgericht S._____ Beschwerde und beantragte sinngemäss sowie in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gutheissung ihres Rechts- öffnungsgesuchs. Das Bezirksgericht S._____ leitete diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Die Beklagten reichten keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Offenkundige Tatsachen bedür- fen indessen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen nicht behauptet werden. Sie sind von Amtes wegen zu berücksichtigen und entziehen sich dem Novenverbot. Notorisch sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt. Es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.5.2 m.H.). Als notorisch gelten insbe- sondere öffentlich zugängliche Eintragungen im schweizerischen Handels- register (BGE 150 III 209 E. 2.2 f.). 1.3. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu -4- untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn- ten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, beim von der Klägerin ins Recht gelegten Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 handle es sich um einen synallagmatischen Vertrag und damit grundsätz- lich um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöffnungsbegeh- ren sei jedoch mangels Vorliegen der Identität zwischen der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin abzuweisen. So werde im Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 als Vermieterin die "D._____ AG" genannt, während im Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 als Gläubigerin die "A._____ AG", vertreten durch die "E._____ AG", aufge- führt werde. Bei der "D._____ AG" (CH-[…]) und der "A._____ AG" (CHE- […]) handle es sich offensichtlich nicht um identische juristische Personen. Eine Rechtsnachfolge sei von der Klägerin nicht liquide nachgewiesen wor- den. Mangels zweifelsfrei feststellbarer Identität zwischen der Betreiben- den und der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin sei das Rechts- öffnungsbegehren daher abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). 2.2. Dagegen bringt die Klägerin mit Beschwerde vor, gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 18. Dezember 2017 habe die neu gegründete "A._____ AG" die nicht betriebsnotwendigen Immobi- lien der "D._____ AG" mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wes- halb die Identität gegeben sei. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmiss- verständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geld- summe zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Die Frage, ob ein solch gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungs- -5- richter von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Der Rechtsöffnungsrichter hat zudem folgende drei Identitäten zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Diese drei Identitäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese zweifelsfrei feststehen. Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung ver- langt, hat er daher seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tat- sachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachen- ebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitäten unabhängig von allfälli- gen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüft und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.7 m.H.). 3.2. Gemäss dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Mietvertrag vom 28./31. Oktober 2016 vermietet die "D._____ AG" mit Sitz in T._____ den Beklagten eine Attikawohnung an der […] in U._____. Bei dieser Vermiete- rin handelt es sich nicht um die Klägerin, welche die Betreibung gegen die Beklagten einleitete. Die Klägerin macht mit Beschwerde indessen erst- mals geltend, sie sei die Rechtsnachfolgerin der im Mietvertrag festgehal- tenen Mietzinsforderungen gegenüber den Beklagten. Sie verweist dazu auf eine der Beschwerde beigelegte Publikation im SHAB vom 18. Dezem- ber 2017 hinsichtlich Neueintragung der Klägerin im Schweizerischen Han- delsregister. Dieser Publikation ist indessen einzig zu entnehmen, dass die Klägerin beabsichtigt, nach ihrer Gründung sechs Liegenschaften als Sach- einlage zu übernehmen, darunter das Mietobjekt des vorerwähnten Miet- vertrags an der […] in U._____. Nachweise dafür, dass die Klägerin dieser Absicht nachgekommen ist und die Liegenschaft an der […] in U._____ tatsächlich erworben hat, bringt die Klägerin indessen keine vor. Damit ver- mag die Klägerin die von ihr behauptete Rechtsnachfolge für die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung nicht zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Vorinstanz in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ das Vorliegen der Identität zwischen der Betreibenden und der auf dem Rechts- öffnungstitel genannten Gläubigerin zu Recht verneinte. Folglich kann offen bleiben, ob die von Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals geltend ge- machte Rechtsnachfolge für die in Betreibung gesetzte Forderung infolge -6- des grundsätzlichen Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.2 oben) überhaupt berücksichtigt werden dürfte. So kann die Klägerin nach Ausgeführtem selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ihre be- hauptete Rechtsnachfolge für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zweifelsfrei nachweisen. Folglich ist die mit angefochtenem Entscheid er- folgte Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin nicht zu bean- standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Insoweit die Klägerin auch gegenüber der Beklagten 2 Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ verlangt hat, wäre deren Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen ohnehin auch abzuweisen, weil die Beklagte 2 in dieser Betreibung nicht Schuldnerin ist und es insoweit somit auch an der Schuldneridentität mangelt. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Beklag- ten sind mangels entsprechender Anträge keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -7- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'220.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess