3.2. Der Klägerin ist bereits deswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder in erster noch in zweiter Instanz eine Parteientschädigung verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. August 2025 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 200.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.