Auch wenn – wie vorliegend – das Konkursgericht der Beklagten mit der Aushändigung einer Rechnung in Höhe der Konkursforderung (samt Zinsen und Kosten) die Möglichkeit einräumte, diese an das Konkursgericht zu bezahlen, blieb es doch dabei, dass die Beklagte sich bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung samt Zinsen und Kosten auszuweisen hatte, andernfalls der Konkurs sofort eröffnet würde, was ihr mit der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich mitgeteilt wurde. Dies hat sie unterlassen und sie durfte angesichts der kurzen Zeit zwischen Bezahlung (31. Juli 2025) und Konkursverhandlung (4. August