3. 3.1 Die Beklagte hat durch ihre bis kurz vor der Konkursverhandlung andauernde Zahlungssäumigkeit das Verfahren erster Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).