AGVE 1981 S. 49), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 4. August 2025 getilgt hat. Daran ändert nichts, falls die Vorinstanz die erhaltene Zahlung noch nicht an die Klägerin weitergeleitet haben sollte, wie dies von der Klägerin mit ihrer mit Beschwerdeantwort vorgebrachten Behauptung, wonach die Forderung weiter ausstehend sei, sinngemäss geltend gemacht wird. Das Konkursbegehren der Klägerin ist daher abzuweisen und die Beschwerde ist gutzuheissen.