Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläubigerin oder das Betreibungsamt auch durch Zahlung an das Konkursgericht zuhanden der Gläubigerin erfolgen kann (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 172 SchKG; AGVE 1981 S. 49), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 4. August 2025 getilgt hat.