1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte hat in der Beschwerde geltend gemacht, die offene Forderung sei am 31. Juli 2025 bezahlt worden. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 4. August 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.