3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. August 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beklagte reichte am 8. und 11. September 2025 weitere Eingaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: