5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 5. August 2025 zugestellten Entscheid am 7. August 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Am 13. August 2025 ersuchte die Beklagte zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.