1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts D._____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 3'272.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2025 sowie für eine Forderung von Fr. 80.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 9. April 2025 der Beklagten am 10. April 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 4. August 2025: