Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.202 (SG.2025.103) Art. 161 Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin C._____, […] Beklagte A._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamts D._____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 3'272.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2025 sowie für eine Forderung von Fr. 80.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. März 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 9. April 2025 der Beklagten am 10. April 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 4. August 2025: " 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 4. August 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 5. August 2025 zugestellten Ent- scheid am 7. August 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Am 13. August 2025 ersuchte die Beklagte zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfü- gung vom 14. August 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beklagte reichte am 8. und 11. September 2025 weitere Eingaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte hat in der Beschwerde geltend gemacht, die offene Forderung sei am 31. Juli 2025 bezahlt worden. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 4. Au- gust 2025 eingetreten ist, was zulässig ist. 2. 2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). 2.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde eine von der Gerichtskasse des Be- zirksgerichts Aarau im Verfahren SG.2025.103 am 21. Juli 2025 -4- ausgestellte Rechnung mit dem Betreff "Konkursforderung / zahlbar bis 31.7.2025" über den Betrag von Fr. 3'766.35 eingereicht, was dem in der Vorladung vom 11. Juni 2025 per 4. August 2025 errechneten Schuldbetrag (inkl. Zinsen und Kosten) entspricht. Ferner hat die Beklagte mit der Be- schwerde einen Beleg betreffend die am 31. Juli 2025 erfolgte Bezahlung der erwähnten Rechnung der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Aarau in der Höhe von Fr. 3'766.35 von ihrem Konto bei der B._____ eingereicht. Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläu- bigerin oder das Betreibungsamt auch durch Zahlung an das Konkursge- richt zuhanden der Gläubigerin erfolgen kann (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 172 SchKG; AGVE 1981 S. 49), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis er- bracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zinsen und Kos- ten vor der Konkurseröffnung vom 4. August 2025 getilgt hat. Daran ändert nichts, falls die Vorinstanz die erhaltene Zahlung noch nicht an die Klägerin weitergeleitet haben sollte, wie dies von der Klägerin mit ihrer mit Be- schwerdeantwort vorgebrachten Behauptung, wonach die Forderung wei- ter ausstehend sei, sinngemäss geltend gemacht wird. Das Konkursbegeh- ren der Klägerin ist daher abzuweisen und die Beschwerde ist gutzuheis- sen. 3. 3.1 Die Beklagte hat durch ihre bis kurz vor der Konkursverhandlung andau- ernde Zahlungssäumigkeit das Verfahren erster Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Auch wenn – wie vorliegend – das Konkursgericht der Beklagten mit der Aushändigung einer Rechnung in Höhe der Konkursforderung (samt Zin- sen und Kosten) die Möglichkeit einräumte, diese an das Konkursgericht zu bezahlen, blieb es doch dabei, dass die Beklagte sich bis zur Verhand- lung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung samt Zinsen und Kosten auszuweisen hatte, andernfalls der Konkurs sofort eröffnet würde, was ihr mit der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich mitgeteilt wurde. Dies hat sie unterlassen und sie durfte angesichts der kurzen Zeit zwischen Bezahlung (31. Juli 2025) und Konkursverhandlung (4. August 2025, 09:00 Uhr) mit dazwischen liegendem Feiertag (1. August 2025) und Wochenende (2. und 3. August 2025) auch nicht damit rechnen, dass der mit dem Fall befasste Präsident des Bezirksgerichts Aarau von der Ge- richtskasse automatisch und rechtzeitig über die eingegangene Zahlung orientiert werden würde, weshalb sie auch das Verfahren zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen hat (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). -5- 3.2. Der Klägerin ist bereits deswegen keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, da sie weder in erster noch in zweiter Instanz eine Parteientschädi- gung verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. August 2025 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 200.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die Beklagte hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 1) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus