3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 79'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mittelung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)