174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 79'500.00 (Konkurshinterlage [Fr. 80'000.00] abzgl. obergerichtliche Entscheidgebühr [Fr. 500.00]) an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 aufgehoben und es wird erkannt: Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 21. Oktober 2025, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.