1.2.4. Eine Minderheit des Obergerichts wäre auf die Beschwerde eingetreten. Dies mit der Begründung, dass die Betreibungsferien aufgrund des Gesetzeswortlauts sowie des Schutzwecks der Norm (Schonzeiten für den Schuldner vor Betreibungshandlungen [bspw. an Ostern und Weihnachten]) zur Anwendung gelangen. 2. Die Gerichtskosten sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr ist keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Kläger ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.