1.2.3. Nach dem Erwogenen richtet sich die vorliegende Frage betreffend die Einhaltung der Frist nach den Bestimmungen der ZPO. Da im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), erweist sich die am 6. August 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen den – dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 zugestellten – Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 als verspätet, womit nicht darauf einzutreten ist.