Durch die Gesetzesrevision sollte hinsichtlich der Frage, ob der Fristenstillstand gemäss ZPO oder die Betreibungsferien gemäss SchKG zur Anwendung gelangen, durch die Einteilung in zwei Kategorien Klarheit geschaffen werden. So entspricht es – vereinfacht gesagt – dem gesetzgeberischen Willen, dass die Regelungen der ZPO zur Anwendung gelangen, wenn ein Gericht zuständig ist, diejenigen des SchKG, wenn ein Betreibungsamt oder eine Aufsichtsbehörde zuständig ist (vgl. dazu die Voten Bregy [AB 2022 N 673] und Lüscher [AB 2022 N 670]). Mit "Klagen" sind folglich im Allgemeinen die gerichtlichen Verfahren gemeint. Dies steht denn auch im Einklang mit Art. 1 lit.