So wird angeführt, dass der Fristenstillstand auf Gesuche in betreibungsrechtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO nicht anwendbar sei, da diese nicht als "Klagen" im Sinne der ZPO zu qualifizieren seien. Ferner würde die Anwendung des Fristenstillstands der ZPO auf die Summarverfahren des SchKG dazu führen, dass Rechtsöffnungen oder Konkurseröffnungen bspw. an Heiligabend oder während der Sommerferien erfolgen könnten, was nicht hinnehmbar sei.