1.2. 1.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beklagten am 9. Juli 2025 zugestellt (act. 11), womit die Rechtsmittelfrist grundsätzlich am 21. Juli 2025 endete. Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob sich die Frist aufgrund der Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG) – wie von der Beklagten geltend gemacht – bis am 6. August 2025 verlängert hat und die Beschwerde damit rechtzeitig erfolgt ist. Soweit sich die Fristberechnung demgegenüber nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet (Art. 145 Abs. 4 ZPO sowie Art. 56 Abs. 2 SchKG), wäre die Beschwerde (Postaufgabe am 6. August 2025) mangels Fristenstillstand zu spät erfolgt (Art.