Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vom 6. November 2024 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'544.35 (nebst Zins zu 3.5 % seit dem 6. November 2024 auf Fr. 2'740.35). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 17. April 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes S._____ vom 12. Februar 2025 der Beklagten am 13. Februar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.