Nachdem die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin rechtswirksam erfolgte, erübrigen sich weitere Ausführungen zur (angeblichen) Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten i.S.v. Art. 257f Abs. 1 OR. 4.2. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Der Sachverhalt war sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Klägerin gutgeheissen hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juli 2025 ist deshalb abzuweisen.